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§ 20 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Optionale schriftliche und praktische Prüfungsteile

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen eines dienstlichen oder didaktischen Bedarfs können überdies schriftliche und praktische Prüfungsteile vorgesehen werden. Diese können IT-gestützt absolviert werden, sollen tunlichst nicht am selben Tag wie die mündliche Prüfung abgehalten werden und nach Möglichkeit nicht länger als jeweils vier Stunden dauern.
  2. Absatz 2,Die Inhalte und die Prüfungsarbeiten und -aufgaben für schriftliche und praktische Prüfungsteile sind von einem vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats zu bestimmenden Teilprüfer jeweils in Abstimmung mit dem Vorsitzenden auszuwählen.

Schlagworte

Prüfungsaufgabe

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40119013