Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Optionale schriftliche und praktische Prüfungsteile
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen eines dienstlichen oder didaktischen Bedarfs können überdies schriftliche und praktische Prüfungsteile vorgesehen werden. Diese können IT-gestützt absolviert werden, sollen tunlichst nicht am selben Tag wie die mündliche Prüfung abgehalten werden und nach Möglichkeit nicht länger als jeweils vier Stunden dauern.
(2)Absatz 2,Die Inhalte und die Prüfungsarbeiten und -aufgaben für schriftliche und praktische Prüfungsteile sind von einem vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats zu bestimmenden Teilprüfer jeweils in Abstimmung mit dem Vorsitzenden auszuwählen.
Schlagworte
Prüfungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119013