Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zuweisung zur Dienstprüfung und Sonderurlaub
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind von der jeweiligen (nachgeordneten) Dienstbehörde von Amts wegen zur jeweiligen Dienstprüfung (Teilprüfung) sowie zu einer allfälligen schriftlichen oder praktischen Teilprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zuweisung sind:
die erfolgreiche Absolvierung der vor der Teilprüfung jeweils vorgesehenen Ausbildungsmodule bis längstens vor der Teilprüfung,
die Zurücklegung zumindest eines Teils der Praxisphase nach § 10, bei der Zulassung zur dritten Teilprüfung die Zurücklegung der gesamten Praxisphase nach § 10 bis spätestens vor der dritten Teilprüfung,die Zurücklegung zumindest eines Teils der Praxisphase nach Paragraph 10,, bei der Zulassung zur dritten Teilprüfung die Zurücklegung der gesamten Praxisphase nach Paragraph 10 bis spätestens vor der dritten Teilprüfung,
das weitere Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 7.das weitere Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 7,
(3)Absatz 3,Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können den Ausbildungsteilnehmern vor jeder Dienstprüfung (Teilprüfung) zur Unterstützung der Prüfungsvorbereitung bis zu drei Tage Sonderurlaub (§ 74 BDG 1979) gewährt werden.Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können den Ausbildungsteilnehmern vor jeder Dienstprüfung (Teilprüfung) zur Unterstützung der Prüfungsvorbereitung bis zu drei Tage Sonderurlaub (Paragraph 74, BDG 1979) gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119014