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§ 22 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gestaltung von Prüfungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Prüfungen nach dieser Verordnung sind jeweils nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      die Prüfungsinhalte müssen auf den Lehr- und Lerninhalten der einzelnen Module der Ausbildungslehrgänge basieren;
    2. Ziffer 2
      schriftliche und praktische Prüfungsaufgaben müssen jeweils einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen sowie zu den jeweiligen Arbeitsfeldern der praktischen Arbeit im gehobenen Dienst der Justizverwaltung aufweisen;
    3. Ziffer 3
      Aufgaben schriftlicher und praktischer Teilprüfungen bilden eine der Grundlagen für mündliche Dienstprüfungen;
    4. Ziffer 4
      im Fall schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten erfolgt auch eine prüfungssituative Auseinandersetzung mit diesen Arbeiten (Fachgespräch), wobei nach Maßgabe der Ziffer eins, auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder des jeweiligen Prüfungssenats kann die Auswahl und Begutachtung (Benotung) allfälliger schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.

Schlagworte

Lehrinhalt, Ausbildungsgegenstand

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40119015