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§ 24 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsnachweise und -zeugnisse

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Über eine bestandene Teilprüfung der Jv-Dienstprüfung hat der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungssenats einen Prüfungsnachweis auszustellen, in dem die Module der jeweiligen Teilprüfung zu bezeichnen sind (Anlage 1). Dazu ist, gesondert für jedes Modul, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Modulen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.
  2. Absatz 2,Gegebenenfalls sind in diesem Nachweis überdies die Themen und Inhalte schriftlicher und praktischer Prüfungsaufgaben und -arbeiten (Paragraph 20,) anzuführen.
  3. Absatz 3,Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis jeder Teilprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Prüfungssenats zu unterschreiben ist (Prüfungsprotokoll bzw. Prüfungsbuch).
  4. Absatz 4,Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Grund der vorgelegten Teilprüfungsnachweise ein Prüfungszeugnis (Gesamtzeugnis) über den Abschluss des Jv-Grundausbildungslehrgangs auszustellen, in dem nach den Ergebnissen der einzelnen Teilprüfungen der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen ist (Anlage 2).
  5. Absatz 5,Originale von Prüfungsnachweisen und -zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Nachweise und Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.

Schlagworte

Prüfungszeugnis, Prüfungsarbeit

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40119017