Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschluss der Jv-Grundausbildung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Jv-Grundausbildung gilt – soweit nicht Anrechnungen erfolgen - mit der erfolgreichen
Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§ 31 Abs. 8 und 9),Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (Paragraph 31, Absatz 8 und 9),
Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger gemäß dem Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985,Absolvierung des Grundlehrgangs für Rechtspfleger gemäß dem Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, Absolvierung der Ausbildungsmodule nach der vorliegenden Verordnung,
Ablegung der nach den vorgenannten Bestimmungen und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen (kommissionellen, schriftlichen und praktischen) Dienstprüfungen und Teilprüfungen sowie der
Zurücklegung der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Praxisphasen
als abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Im Fall von Anrechnungen gilt die Jv-Grundausbildung als abgeschlossen, sobald alle tatsächlich absolvierten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls alle übrigen Teile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 angerechnet wurden.Im Fall von Anrechnungen gilt die Jv-Grundausbildung als abgeschlossen, sobald alle tatsächlich absolvierten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls alle übrigen Teile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119018