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§ 26 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den nachgeordneten Dienstbehörden in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz in geeigneter Form auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der (möglichst elektronischen) Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40119019