Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den nachgeordneten Dienstbehörden in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz in geeigneter Form auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der (möglichst elektronischen) Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119019