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§ 27 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Teilnahme im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Für Bedienstete, die bereits mit einem Arbeitsplatz im gehobenen Dienst betraut sind und eine Grundausbildung für den Bereich des gehobenen Dienstes erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Teilnahme an den Ausbildungsmodulen (grundsätzlich unter Ausklammerung der Prüfungsteile) nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und nach Maßgabe freier Ausbildungsplätze im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern keine organisatorischen oder sonstigen Bedenken entgegenstehen, ist eine Ablegung der Prüfungsteile auf freiwilliger Basis unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung möglich.

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40119020