Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Teilnahme im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Für Bedienstete, die bereits mit einem Arbeitsplatz im gehobenen Dienst betraut sind und eine Grundausbildung für den Bereich des gehobenen Dienstes erfolgreich abgeschlossen haben, kann eine Teilnahme an den Ausbildungsmodulen (grundsätzlich unter Ausklammerung der Prüfungsteile) nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und nach Maßgabe freier Ausbildungsplätze im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung erfolgen.
(2)Absatz 2,Sofern keine organisatorischen oder sonstigen Bedenken entgegenstehen, ist eine Ablegung der Prüfungsteile auf freiwilliger Basis unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung möglich.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119020