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§ 3 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vorrangige Ziele der Jv-Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Dienst in der Justizverwaltung in der Entlohnungsgruppe v2 vertraut zu machen und ihnen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen sowie praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
    2. Ziffer 2
      der Lehr- und Lernstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
    3. Ziffer 3
      der Unterricht ist anschaulich, gegenwarts- und praxisbezogen zu gestalten;
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung und achtet auf soziale Kompetenz;
    5. Ziffer 5
      die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
    6. Ziffer 6
      bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning bzw. blended learning), sinnvoll zu nutzen;
    7. Ziffer 7
      auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Jv-Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und dazu beitragen, den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
  4. Absatz 4,Durch die Jv-Grundausbildung soll die Entwicklung der Bediensteten unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Schlagworte

Lehrstoff, Fachwissen, Methodenwissen

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40118996