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§ 4 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Organisation und Leitung der Jv-Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Jv-Grundausbildung haben,
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um Arbeitsplätze im Bereich der Gerichte handelt, grundsätzlich die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um Arbeitsplätze im Bereich der Staatsanwaltschaften handelt, grundsätzlich die Oberstaatsanwaltschaften,
    jeweils als nachgeordnete Dienstbehörden bzw. Personalstellen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie nach dem Ausbildungsbedarf im Auftrag der Bundesministerin für Justiz Lehrgänge modular durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bedienstete anderer Justizbereiche sind im Bedarfsfall einem von einem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Leitung eines Jv-Grundausbildungslehrgangs obliegt jeweils einem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder einer Oberstaatsanwaltschaft. Dieser bzw. diese kann mit der konkreten Leitung sowie mit der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung fachlich und pädagogisch geeignete Bedienstete betrauen.
  4. Absatz 4,Justiz-Bildungseinrichtungen sind nach Möglichkeit zu nutzen. Insbesondere sind die jeweiligen Schulungen und Lehrgänge in der Regel an einer justizeigenen Bildungseinrichtung durchzuführen.

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40118997