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§ 5 MJvG-V

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 199/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 199/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MJvG-V

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gemeinsame Kurse für Auszubildende aus mehreren Sprengeln

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann die Bundesministerin für Justiz die Durchführung gemeinsamer Kurse für an der Ausbildung teilnehmende Bedienstete aus mehreren Oberlandesgerichts- bzw. Oberstaatsanwaltschaftssprengeln anordnen und mit deren Durchführung jeweils einen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder eine Oberstaatsanwaltschaft betrauen.
  2. Absatz 2,Gemeinsame Ausbildungslehrgänge können sowohl für die gesamte Jv-Grundausbildung als auch für einzelne oder mehrere Module oder Lehrgangsteile durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die gleichzeitige Teilnahme von Bediensteten aus verschiedenen Bereichen ist möglich.

Schlagworte

Oberlandesgerichtssprengel

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2010

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40118998