Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Externe Schulungsangebote
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Schulungsangebote und Ausbildungsmodule zur Abdeckung von Lehr- und Lerninhalten (§ 14) in die Jv-Grundausbildung eingebunden und integriert werden, dieMit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Schulungsangebote und Ausbildungsmodule zur Abdeckung von Lehr- und Lerninhalten (Paragraph 14,) in die Jv-Grundausbildung eingebunden und integriert werden, die
von anderen Justizbereichen außerhalb der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
von anderen Bundesdienststellen oder
von Einrichtungen außerhalb des Bundes
angebotenangeboten und organisiert werden.
(2)Absatz 2,Derartige Schulungsteile können nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Z 1 auf die Jv-Grundausbildung angerechnet werden.Derartige Schulungsteile können nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, auf die Jv-Grundausbildung angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR40118999