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Anl. 1

Fassungen
ab 11.07.2010 — BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute11.07.2010 BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.07.2010BGBl. III Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

(Übersetzung)

Anhänge

Anhang römisch eins

Liste der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2

  1. Ziffer eins
    Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagenzur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
  2. Ziffer 2
    Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und bruthaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
  3. Ziffer 3
    Anlagen, die ausschließlich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Entsorgung und Behandlung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.
  4. Ziffer 4
    Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
  5. Ziffer 5
    Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen im Fall von Asbestzementerzeugnissen, von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen im Fall von Reibungsbelägen sowie mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest bei anderen Verwendungszwecken.
  6. Ziffer 6
    Integrierte chemische Anlagen.
  7. Ziffer 7
    Bau von Autobahnen und Schnellstraßen* und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen** mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr.
  8. Ziffer 8
    Öl- und Gaspipelines großen Durchmessers.
  9. Ziffer 9
    Seehandelshäfen sowie Binnenschifffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind.
  10. Ziffer 10
    Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.
  11. Ziffer 11
    Große Talsperren und Stauseen.
  12. Ziffer 12
    Maßnahmen zur Grundwasserentnahme, soweit die jährliche Wasserabzugsmenge mindestens 10 Millionen m3 beträgt.
  13. Ziffer 13
    Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier im Umfang von mindestens 200 t (luftgetrocknet) täglich.
  14. Ziffer 14
    Größere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.
  15. Ziffer 15
    Kohlenwasserstoffförderung auf See.
  16. Ziffer 16
    Größere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, erdölchemischen oder chemischen Erzeugnissen.
  17. Ziffer 17
    Rodung großer Flächen.

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  1. *
    Im Sinne dieses Protokolls ist
  • Strichaufzählung
    „Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die:
  1. Litera a
    außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind,
  2. Litera b
    keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat,
  3. Litera c
    als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
  • Strichaufzählung
    „Schnellstraße“ eine Straße, die ausschließlich für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und nur über Kreuzungen oder verkehrsgeregelte Einmündungen zugänglich ist, und auf der besonders das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.
  1. **
    Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flugplatz“ einen Flugplatz nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Schlagworte

Binnenschifffahrtshafen, Bearbeitung, Startbahn, Ölpipeline, Eisenbahnschiene

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119121