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Anl. 2

Fassungen
ab 11.07.2010 — BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute11.07.2010 BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.07.2010BGBl. III Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang römisch zwei

Andere Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2

  1. Ziffer eins
    Flurbereinigungsprojekte.
  2. Ziffer 2
    Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.
  3. Ziffer 3
    Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerungs- und -entwässerungsprojekte.
  4. Ziffer 4
    Anlagen zur Intensivtierhaltung (einschließlich Geflügel).
  5. Ziffer 5
    Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.
  6. Ziffer 6
    Intensive Fischzucht.
  7. Ziffer 7
    Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren* einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt), soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  8. Ziffer 8
    Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr und andere Projekte zur Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen.
  9. Ziffer 9
    Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser.
  10. Ziffer 10
    Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser.
  11. Ziffer 11
    Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen und Erdgas.
  12. Ziffer 12
    Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.
  13. Ziffer 13
    Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.
  14. Ziffer 14
    Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.
  15. Ziffer 15
    Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
  16. Ziffer 16
    Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:
    • Strichaufzählung
      Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
    • Strichaufzählung
      Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
    • Strichaufzählung
      endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
    • Strichaufzählung
      ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;
    • Strichaufzählung
      ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe an einem anderen Ort als dem Produktionsort;
    • Strichaufzählung
      Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle;
 
soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  1. Ziffer 17
    Steinbrüche, Tagebau oder Torfgewinnung, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  2. Ziffer 18
    Untertagebau, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  3. Ziffer 19
    Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen.
  4. Ziffer 20
    Tiefbohrungen (insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen, Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung), ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.
  5. Ziffer 21
    Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.
  6. Ziffer 22
    Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  7. Ziffer 23
    Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen.
  8. Ziffer 24
    Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (durch Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern, Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten).
  9. Ziffer 25
    Eisenmetallgießereien.
  10. Ziffer 26
    Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  11. Ziffer 27
    Anlagen zum Schmelzen, einschließlich des Legierens von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  12. Ziffer 28
    Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.
  13. Ziffer 29
    Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren.
  14. Ziffer 30
    Schiffswerften.
  15. Ziffer 31
    Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen.
  16. Ziffer 32
    Bau von Eisenbahnmaterial.
  17. Ziffer 33
    Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.
  18. Ziffer 34
    Anlagen zum Rösten und Sintern von Metallerzen.
  19. Ziffer 35
    Kokereien (Kohletrockendestillation).
  20. Ziffer 36
    Anlagen zur Zementherstellung.
  21. Ziffer 37
    Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern.
  22. Ziffer 38
    Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern.
  23. Ziffer 39
    Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.
  24. Ziffer 40
    Anlagen zur Erzeugung von Chemikalien oder Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  25. Ziffer 41
    Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden.
  26. Ziffer 42
    Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  27. Ziffer 43
    Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft.
  28. Ziffer 44
    Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.
  29. Ziffer 45
    Erzeugung von Milchprodukten.
  30. Ziffer 46
    Brauereien und Malzereien.
  31. Ziffer 47
    Süßwaren und Sirupherstellung.
  32. Ziffer 48
    Anlagen zum Schlachten von Tieren.
  33. Ziffer 49
    Industrielle Herstellung von Stärken.
  34. Ziffer 50
    Fischmehl- und Fischölfabriken.
  35. Ziffer 51
    Zuckerfabriken.
  36. Ziffer 52
    Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  37. Ziffer 53
    Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien.
  38. Ziffer 54
    Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.
  39. Ziffer 55
    Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.
  40. Ziffer 56
    Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.
  41. Ziffer 57
    Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern.
  42. Ziffer 58
    Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.
  43. Ziffer 59
    Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  44. Ziffer 60
    Tierkörperbeseitigungsanlagen.
  45. Ziffer 61
    Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren.
  46. Ziffer 62
    Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.
  47. Ziffer 63
    Öl- oder Gaspipelines, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  48. Ziffer 64
    Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.
  49. Ziffer 65
    Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  50. Ziffer 66
    Bau von Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnlichen Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.
  51. Ziffer 67
    Bau von Straßen, einschließlich der Verlegung und/oder des Ausbaus bestehender Straßen, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  52. Ziffer 68
    Bau von Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  53. Ziffer 69
    Bau von Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  54. Ziffer 70
    Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege zum Laden und Löschen, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  55. Ziffer 71
    Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.
  56. Ziffer 72
    Bau von Flughäfen**) und Flugplätzen, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  57. Ziffer 73
    Abfallbeseitigungsanlagen (einschließlich Deponierung), soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  58. Ziffer 74
    Anlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle.
  59. Ziffer 75
    Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottfahrzeuge.
  60. Ziffer 76
    Schlammlagerplätze.
  61. Ziffer 77
    Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllung, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  62. Ziffer 78
    Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes.
  63. Ziffer 79
    Abwasserbehandlungsanlagen.
  64. Ziffer 80
    Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser, soweit nicht durch Anhang römisch eins erfasst.
  65. Ziffer 81
    Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Bei- spiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten.
  66. Ziffer 82
    Bau von Wasserfernleitungen.
  67. Ziffer 83
    Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.
  68. Ziffer 84
    Jachthäfen.
  69. Ziffer 85
    Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen.
  70. Ziffer 86
    Ganzjährig betriebene Campingplätze.
  71. Ziffer 87
    Freizeitparks.
  72. Ziffer 88
    Anlage von Industriezonen.
  73. Ziffer 89
    Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.
  74. Ziffer 90
    Landgewinnung am Meer.

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  1. *
    Im Sinne dieses Protokolls gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
  2. **
    Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Schlagworte

Bodenentwässerungsprojekt, Bodenbewässerungsprojekt, Primärschmelzung, Fleischkonservenindustrie, Fischmehlfabrik, Rennstrecke, Ölpipeline, Binnenhafen, Flusskanalisierungsarbeit

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119122