Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping)
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Festlegung der relevanten Informationen, die in den Umweltbericht nach Artikel 7 Absatz 2 aufzunehmen sind.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt sicher, das die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen konsultiert werden.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Dokumentnummer
NOR40119100