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Art. 7

Fassungen
ab 11.07.2010 — BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.07.2010 BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.07.2010BGBl. III Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Umweltbericht

  1. Absatz eins,Bei Plänen und Programmen, die einer strategischen Umweltprüfung unterliegen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Umweltbericht erstellt wird.
  2. Absatz 2,Im Umweltbericht sind in Übereinstimmung mit der nach Artikel 6 getroffenen Festlegung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans oder des Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, sowie vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Bericht enthält die in Anhang römisch vier genannten Informationen, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei
    1. Litera a
      den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden;
    2. Litera b
      Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren;
    3. Litera c
      die Interessen der Öffentlichkeit und
    4. Litera d
      den Informationsbedarf des Entscheidungsträgers.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Umweltberichte von ausreichender Qualität sind, um die Anforderungen dieses Protokolls zu erfüllen.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119101