Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 188/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsaufträge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Erkennen von Gussfehlern und deren Ursachen an Gussstücken sowie Aufzeigen von Maßnahmen zur Vermeidung von Gussfehlern,
    2. Ziffer 2
      Vermessen eines Rohgussteiles inklusive Anreißen,
    3. Ziffer 3
      Instandsetzen von Form- oder Modelleinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Herstellen einer Kernzeichnung und Anfertigen eines Kernes aus Metall,
    5. Ziffer 5
      Gießfertigmachen einer mehrteiligen Form mit mehreren Kernen mittels beigestelltem Kern-kasten und Herstellen eines Abgusses.
  2. Absatz 2, Dem/der Prüfungskandidaten/in ist zur Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches seines/ihres Lehrbetriebes neben den Arbeitsaufträgen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, entweder der Arbeitsauftrag gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, zuzuteilen.
  3. Absatz 3, Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5, Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Gesetzesnummer

20006816

Dokumentnummer

NOR40119140