Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 188/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Herauszeichnen eines einfachen Kernes aus einer Werkzeichnung sowie das Anfertigen einer Einformskizze, aus welcher das Eingusssystem ersichtlich ist, zu umfassen.
  2. Absatz 2, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3, Die Prüfung ist nach 110 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Gesetzesnummer

20006816

Dokumentnummer

NOR40119139