Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 188/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,(1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 32) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2, Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Schlagworte

Hebemittel

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Gesetzesnummer

20006816

Dokumentnummer

NOR40119134