Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 188/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Gesetzesnummer

20006816

Dokumentnummer

NOR40119135