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Art. 10

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 54/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 54/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2010,

Typ

Vertrag – Monaco

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 54/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

Verständigungsverfahren

1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

4. Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006817

Dokumentnummer

NOR40119156