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Art. 12

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 54/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 54/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2010,

Typ

Vertrag – Monaco

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 54/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Monaco am 15. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006817

Dokumentnummer

NOR40119158