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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 54/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 54/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2010,

Typ

Vertrag – Monaco

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 54/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
    1. Litera a
      in Österreich
      1. Ziffer römisch eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer römisch zwei
        die Körperschaftsteuer
    2. Litera b
      im Fürstentum Monaco
      1. Ziffer römisch eins
        die Gewinnsteuer (impôts sur les bénéfices)

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Überdies können die unter das Abkommen fallenden Steuern im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form eines Briefwechsels erweitert oder geändert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006817

Dokumentnummer

NOR40119149