Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 54/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 54/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2010,

Typ

Vertrag – Monaco

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 54/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

Vertraulichkeit

Alle von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der von diesem Abkommen erfassten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Selbst in diesen Fällen darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur insoweit aufgegeben werden, als dies für den Schutz überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Informationen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keiner anderen Person, Einheit oder Behörde oder irgendeinem anderen Hoheitsbereich zugänglich gemacht werden.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006817

Dokumentnummer

NOR40119154