Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. II Nr. 191/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2012 BGBl. II Nr. 191/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 191/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2, Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3, Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006821

Dokumentnummer

NOR40119216