Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11.Paragraph 11,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2, Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3, Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119216