Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. II Nr. 191/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2012 BGBl. II Nr. 191/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. II Nr. 191/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 12,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Bekleidungsgestaltung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modist, Kappenmacher/in, Hutmacher, Kürschner/Kürschnerin oder Säckler/in (Lederbekleidungserzeuger) kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Bekleidungsgestaltung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006821

Dokumentnummer

NOR40119217