Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
(3)Absatz 3, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119209