Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Absatz eins,(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2)Absatz 2, Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3, Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4)Absatz 4, Die schriftlichen Arbeiten des/der Prüfungskandidaten/in sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119210