Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gießereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Gießereitechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Gießereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
(2)Absatz 2, Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen des anderen Schwerpunktes ist möglich.
(3)Absatz 3, Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
(4)Absatz 4, Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
NOR40119643