Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 194/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 194/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 194/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gießereitechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Gießereitechnik – Schwerpunkt Eisen- und Stahlguss:
    1. Litera a
      Herstellen von Formen und Kernen nach verschiedenen Formverfahren,
    2. Litera b
      Abgießen der Formen und Vorbereiten des Gießprozesses,
    3. Litera c
      Prüfen und Vorbereiten von Modellen sowie Instandsetzen von Modelleinrichtungen,
    4. Litera d
      Aufbereiten und Auftragen von Form- und Kernüberzügen; Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Verklammern, Beschweren) der Formen,
    5. Litera e
      Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen,
    6. Litera f
      Ausleeren der Formen und Anwenden von Maßnahmen zum Entkernen,
    7. Litera g
      Nachbearbeiten der Gussteile wie zB Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten,
    8. Litera h
      Setzen von Maßnahmen zum Abstellen von Gussfehlern,
    9. Litera i
      Durchführen von werkstoffspezifischen Anschnitt-, Modul- und Speiserberechnungen,
    10. Litera j
      Herstellen gießgerechter Zeichnungen,
    11. Litera k
      Mitarbeit bei der Wartung, Pflege und Instandhaltung der betriebsspezifischen Maschinen, Geräte und Anlagen,
    12. Litera l
      Mitarbeiten bei der Überwachung und Steuerung von Sandkreisläufen,
    13. Litera m
      Mitarbeit bei der Schmelzführung, Schmelzbehandlung und Schmelzüberwachung von Eisen- und Stahlgusslegierungen,
    14. Litera n
      Durchführen spezieller Wärme- und Nachbehandlungsmethoden für den Eisen- und Stahlguss,
    15. Litera o
      Durchführen von Produktions- und Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie Analysieren und Bewerten von Gussfehlern,
    16. Litera p
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.
  2. Ziffer 2
    Gießereitechnik – Schwerpunkt Nichteisenmetallguss:
    1. Litera a
      Herstellen von Formen und Kernen nach verschiedenen Formverfahren,
    2. Litera b
      Abgießen der Formen und Vorbereiten des Gießprozesses,
    3. Litera c
      Prüfen und Vorbereiten von Modellen sowie Instandsetzen von Modelleinrichtungen,
    4. Litera d
      Aufbereiten und Auftragen von Form- und Kernüberzügen; Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Verklammern, Beschweren) der Formen,
    5. Litera e
      Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen,
    6. Litera f
      Ausleeren der Formen und Anwenden von Maßnahmen zum Entkernen,
    7. Litera g
      Nachbearbeiten der Gussteile wie zB Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten,
    8. Litera h
      Setzen von Maßnahmen zum Abstellen von Gussfehlern,
    9. Litera i
      Durchführen von werkstoffspezifischen Anschnitt-, Modul- und Speiserberechnungen,
    10. Litera j
      Herstellen gießgerechter Zeichnungen,
    11. Litera k
      Mitarbeit bei der Wartung, Pflege und Instandhaltung der betriebsspezifischen Maschinen, Geräte und Anlagen,
    12. Litera l
      Bedienen von Druck- und/oder Kokillengusseinrichtungen,
    13. Litera m
      Mitarbeit bei der Schmelzführung, Schmelzbehandlung und Schmelzüberwachung von Nichteisenmetall-Gusslegierungen,
    14. Litera n
      Durchführen spezieller Wärme- und Nachbehandlungsmethoden für den Nichteisenmetall-Guss,
    15. Litera o
      Durchführen von Produktions- und Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie Analysieren und Bewerten von Gussfehlern,
    16. Litera p
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Eisenguss, Formüberzug, Anschnittberechnung, Modulberechnung, Wärmebehandlungsmethode, Produktionsmaßnahme, Umweltstandard, Druckeinrichtung

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20006825

Dokumentnummer

NOR40119644