Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 194/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 194/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 194/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsaufträge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Erkennen von Gussfehlern und deren Ursachen an Gussstücken sowie Aufzeigen von Maßnahmen zur Vermeidung von Gussfehlern,
    2. Ziffer 2
      Instandsetzen von Form- oder Modelleinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Vermessen eines Rohgussteiles inklusive Anreißen,
    4. Ziffer 4
      Durchführen von speziellen Qualitätskontrollmaßnahmen zB Gefügeuntersuchungen, Ultraschallprüfungen, Sandkontrollen oder Radioskopie,
    5. Ziffer 5
      Herstellen einer Kernzeichnung und Anfertigen eines Kernes aus Metall,
    6. Ziffer 6
      Gießfertigmachen einer mehrteiligen Form mit mehreren Kernen mittels beigestelltem Kern-kasten und Herstellen eines Abgusses.
  2. Absatz 2, Dem/der Prüfungskandidaten/in ist zur Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung neben den Arbeitsaufträgen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, entweder der Arbeitsauftrag gemäß Ziffer 5, oder Ziffer 6, zuzuteilen.
  3. Absatz 3, Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5, Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Formeinrichtung

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20006825

Dokumentnummer

NOR40119652