Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gießereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.Paragraph 10,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsaufträge zu umfassen:
Erkennen von Gussfehlern und deren Ursachen an Gussstücken sowie Aufzeigen von Maßnahmen zur Vermeidung von Gussfehlern,
Instandsetzen von Form- oder Modelleinrichtungen,
Vermessen eines Rohgussteiles inklusive Anreißen,
Durchführen von speziellen Qualitätskontrollmaßnahmen zB Gefügeuntersuchungen, Ultraschallprüfungen, Sandkontrollen oder Radioskopie,
Herstellen einer Kernzeichnung und Anfertigen eines Kernes aus Metall,
Gießfertigmachen einer mehrteiligen Form mit mehreren Kernen mittels beigestelltem Kern-kasten und Herstellen eines Abgusses.
(2)Absatz 2, Dem/der Prüfungskandidaten/in ist zur Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung neben den Arbeitsaufträgen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 entweder der Arbeitsauftrag gemäß Z 5 oder Z 6 zuzuteilen. Dem/der Prüfungskandidaten/in ist zur Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung neben den Arbeitsaufträgen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, entweder der Arbeitsauftrag gemäß Ziffer 5, oder Ziffer 6, zuzuteilen.
(3)Absatz 3, Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4, Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5, Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Schlagworte
Formeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
NOR40119652