Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 194/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 194/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 194/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat das Herauszeichnen eines Kernes aus einer Werkzeichnung sowie das Anfertigen einer Einformskizze, aus welcher das Eingusssystem ersichtlich ist, zu umfassen.
  2. Absatz 2, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3, Die Prüfung ist nach 110 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20006825

Dokumentnummer

NOR40119651