Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gießereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums-, Masse- und Prozentberechnung,
Mischungs- und Materialbedarfsberechnung,
Anschnitt-, Modul- und Speiserberechnungen.
(2)Absatz 2, Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung, Masseberechnung, Mischungsberechnung, Anschnittberechnung, Modulberechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
NOR40119650