Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 194/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 194/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 194/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Einsatz- und Hilfsstoffe,
    3. Ziffer 3
      Formen und Modelle,
    4. Ziffer 4
      Schmelz- und Warmhalteeinrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Formgebungstechnologien,
    6. Ziffer 6
      Oberflächen- und Wärmebehandlung,
    7. Ziffer 7
      Qualitätskontrollmaßnahmen wie zB Gefügeuntersuchungen, Ultraschallprüfungen, Sand-kontrollen oder Radioskopie.
  2. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 110 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Einsatzstoff, Schmelzeinrichtung, Oberflächenbehandlung

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20006825

Dokumentnummer

NOR40119649