Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gießereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Einsatz- und Hilfsstoffe,
Schmelz- und Warmhalteeinrichtungen,
Oberflächen- und Wärmebehandlung,
Qualitätskontrollmaßnahmen wie zB Gefügeuntersuchungen, Ultraschallprüfungen, Sand-kontrollen oder Radioskopie.
(2)Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4, Die Prüfung ist nach 110 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Einsatzstoff, Schmelzeinrichtung, Oberflächenbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
NOR40119649