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§ 8 VOPST

Fassungen
ab 09.07.2010 — BGBl. II Nr. 221/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute09.07.2010 BGBl. II Nr. 221/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung optische Strahlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.07.2010BGBl. II Nr. 221/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOPST

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Inhalt des Maßnahmenprogramms

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
      1. Litera a
        alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,
      2. Litera b
        die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,
      3. Litera c
        die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
      1. Litera a
        Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
      2. Litera b
        Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;
    4. Ziffer 4
      technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;
    5. Ziffer 5
      organisatorische Maßnahmen, wie
      1. Litera a
        Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind oder sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Arbeitnehmer/innen,
      2. Litera b
        Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
  2. Absatz 2,Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen besonders zu berücksichtigen.

Schlagworte

Verbindungsbauteil

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Gesetzesnummer

20006827

Dokumentnummer

NOR40119730