Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung optische Strahlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmer/innen zu benutzen:
Geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
(2)Absatz 2,Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3)Absatz 3,Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilenDie Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 2 ist zu beurteilen
personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Dokumentnummer
NOR40119731