Rechtstracker.at

§ 9 VOPST

Fassungen
ab 09.07.2010 — BGBl. II Nr. 221/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute09.07.2010 BGBl. II Nr. 221/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung optische Strahlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.07.2010BGBl. II Nr. 221/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOPST

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmer/innen zu benutzen:
    1. Ziffer eins
      Geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
    3. Ziffer 3
      geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
  2. Absatz 2,Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
  3. Absatz 3,Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 2 ist zu beurteilen
    1. Ziffer eins
      ortsbezogen oder
    2. Ziffer 2
      personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Gesetzesnummer

20006827

Dokumentnummer

NOR40119731