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Art. 11

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 11

Öffentlicher Zugang zu Informationen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt den öffentlichen Zugang zu den in ihrem Schadstofffreisetzungs- und , -verbringungsregister enthaltenen Informationen sicher, ohne dass ein Interesse dargelegt werden muss; dazu gewährleistet sie nach Maßgabe dieses Protokolls in erster Linie, dass ihr Register über öffentliche Telekommunikationsnetze unmittelbar elektronisch zugänglich ist.
  2. Absatz 2,Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass ihre zuständige Behörde diese Informationen auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung, durch sonstige wirksame Mittel zur Verfügung stellt.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Zugang zu den in ihrem Register enthaltenen Informationen unentgeltlich ist.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei kann ihrer zuständigen Behörde gestatten, für Reproduktion und Zusendung der konkreten Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt zu verlangen, wobei dieses Entgelt eine angemessene Höhe jedoch nicht überschreiten darf.
  5. Absatz 5,Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so ermöglicht die betreffende Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, in den Amtszimmern von Kommunalbehörden oder an sonstigen geeigneten Orten.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119752