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Art. 12

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 12

Vertraulichkeit

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, im Register gespeicherte Informationen vertraulich zu behandeln, wenn die öffentliche Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen

    hätte auf

    1. Litera a
      internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
    2. Litera b
      laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen,
    3. Litera c
      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese zum Schutz berechtigter wirtschaftlicher Interessen rechtlich geschützt sind,
    4. Litera d
      Rechte des geistigen Eigentums oder
    5. Litera e
      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist.

    Die genannten Gründe für die Vertraulichkeit sind eng auszulegen; dabei sind das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie die Frage zu berücksichtigen, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen.

  2. Absatz 2,Im Rahmen des Absatzes 1 Buchstabe c wird bei jeder Information über Freisetzungen, die für den Umweltschutz von Belang ist, nach innerstaatlichem Recht die Bekanntgabe erwogen.
  3. Absatz 3,Jedes Mal, wenn nach Absatz 1 Informationen vertraulich behandelt werden, ist im Register anzugeben, welche Art von Information vorenthalten wird, beispielsweise, falls möglich, durch Nennung der allgemeinen Stoffbezeichnungen, und aus welchem Grund sie vorenthalten wird.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119753