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Art. 13

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 13

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts geeignete Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs- und , -verbringungsregisters.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatzes 1 schafft jede Vertragspartei die Möglichkeit eines unentgeltlichen öffentlichen Zugangs zu den Informationen über die geplanten Maßnahmen zur Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sowie die Möglichkeit, Kommentare, Informationen, Analysen oder Stellungnahmen vorzulegen, die für das Entscheidungsverfahren von Belang sind; die betreffende Behörde berücksichtigt die Beiträge der Öffentlichkeit in angemessener Weise.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach einer Entscheidung zum Aufbau oder zu einer wesentlichen Änderung ihres Registers Informationen über diese Entscheidung und die zugrunde liegenden Überlegungen rechtzeitig öffentlich verfügbar sind.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119754