Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14

Zugang zu Gerichten

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 11 Absatz 2 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, ganz oder teilweise unrechtmäßig abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Absatz bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 berührt nicht die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsparteien aus bestehenden, im Verhältnis zwischen ihnen geltenden Verträgen, die den Gegenstand dieses Artikels behandeln.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119755