Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Aufbau von Kapazitäten
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Bekanntheit ihres Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und stellt sicher, dass Unterstützung und Anleitung dazu gegeben wird, auf ihr Register zuzugreifen und die darin enthaltenen Informationen zu verstehen und zu nutzen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei soll für einen angemessenen Aufbau der Kapazitäten und die Anleitung der zuständigen Behörden und Stellen sorgen, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017
Dokumentnummer
NOR40119756