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Art. 16

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 16

Internationale Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander je nach Zweckmäßigkeit
    1. Litera a
      bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls,
    2. Litera b
      auf der Grundlage einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien beim Aufbau nationaler Systeme nach diesem Protokoll,
    3. Litera c
      beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten und
    4. Litera d
      beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Verbringungen zwischen Vertragsparteien.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit untereinander und mit einschlägigen internationalen Organisationen je nach Zweckmäßigkeit, um Folgendes voranzubringen:
    1. Litera a
      die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene,
    2. Litera b
      den Technologietransfer und
    3. Litera c
      die technische Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet, in Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhängen.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119757