Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Internationale Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander je nach Zweckmäßigkeit
bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls,
auf der Grundlage einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien beim Aufbau nationaler Systeme nach diesem Protokoll,
beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten und
beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Verbringungen zwischen Vertragsparteien.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit untereinander und mit einschlägigen internationalen Organisationen je nach Zweckmäßigkeit, um Folgendes voranzubringen:
die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene,
den Technologietransfer und
die technische Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet, in Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017
Dokumentnummer
NOR40119757