Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei ergreift zur Durchführung dieses Protokolls die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug.
(2)Absatz 2,Dieses Protokoll lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, ein umfassenderes oder besser öffentlich zugängliches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister beizubehalten oder einzurichten, als dies aufgrund dieses Protokolls erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verlangen, dass die Mitarbeiter einer Betriebseinrichtung und die Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Behörden eine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Protokolls durch eine Betriebseinrichtung anzeigen, weder von der Betriebseinrichtung noch den Behörden wegen des Anzeigens der Verletzung bestraft, verfolgt oder belästigt werden.
(4)Absatz 4,Bei der Durchführung dieses Protokolls lässt sich jede Vertragspartei vom Vorsorgeansatz leiten, wie er in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist.
(5)Absatz 5,Um zu vermeiden, dass Daten mehrfach gemeldet werden, können die Systeme von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern soweit praktisch durchführbar in bestehende Informationsquellen wie Meldemechanismen im Rahmen der Erteilung von Zulassungen oder Betriebsgenehmigungen eingebunden werden.
(6)Absatz 6,Die Vertragsparteien streben eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern an.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017
Dokumentnummer
NOR40119744