Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Kernelemente eines Systems von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern
In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister ein und unterhält es; dieses Register
ist hinsichtlich der Meldungen zu Punktquellen betriebseinrichtungsspezifisch;
ist geeignet, Meldungen zu diffusen Quellen aufzunehmen;
ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch;
ist medienübergreifend und differenziert zwischen Freisetzungen in Luft, Boden und Wasser;
enthält Informationen über Verbringungen;
beruht auf regelmäßigen obligatorischen Meldungen;
beinhaltet standardisierte, zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Meldeschwellen und sieht allenfalls in begrenztem Umfang Vertraulichkeit der Daten vor;
ist zusammenhängend und so ausgestaltet, dass es benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich ist, einschließlich in elektronischer Form;
ermöglicht die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Entwicklung und Änderung und
besteht aus einer strukturierten, computergestützten Datenbank oder mehreren miteinander verbundenen Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017
Dokumentnummer
NOR40119745