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Art. 5

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 5

Ausgestaltung und Struktur

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten über Freisetzungen und Verbringungen, die im Register nach Artikel 4 gespeichert sind, sowohl in zusammengefasster als auch in nicht zusammengefasster Form präsentiert werden, sodass sie nach folgenden Kriterien gesucht und identifiziert werden können:
    1. Litera a
      nach der Betriebseinrichtung und deren geographischem Standort;
    2. Litera b
      nach der Tätigkeit;
    3. Litera c
      nach dem Eigentümer oder Betreiber sowie gegebenenfalls nach dem Unternehmen;
    4. Litera d
      nach dem Schadstoff beziehungsweise nach dem Abfall;
    5. Litera e
      nach den Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird, und
    6. Litera f
      nach dem Zielort der Verbringung gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie gegebenenfalls bei Abfall nach dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt außerdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen gesucht und lokalisiert werden können.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihres Registers die Möglichkeit seiner zukünftigen Erweiterungen und stellt sicher, dass die gemeldeten Daten aus mindestens den letzten zehn Erhebungsjahren öffentlich zugänglich sind.
  4. Absatz 4,Das Register wird so ausgestaltet, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel wie das Internet so weit wie möglich erleichtert wird. Das Register ist ferner so auszugestalten, dass die gespeicherten Informationen unter normalen Betriebsbedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren vorhandenen öffentlich zugänglichen einschlägigen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen.
  6. Absatz 6,Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregistern anderer Vertragsparteien und, soweit durchführbar, zu denen anderer Länder vor.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119746