Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Ausgestaltung und Struktur
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten über Freisetzungen und Verbringungen, die im Register nach Artikel 4 gespeichert sind, sowohl in zusammengefasster als auch in nicht zusammengefasster Form präsentiert werden, sodass sie nach folgenden Kriterien gesucht und identifiziert werden können:
nach der Betriebseinrichtung und deren geographischem Standort;
nach dem Eigentümer oder Betreiber sowie gegebenenfalls nach dem Unternehmen;
nach dem Schadstoff beziehungsweise nach dem Abfall;
nach den Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird, und
nach dem Zielort der Verbringung gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie gegebenenfalls bei Abfall nach dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt außerdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen gesucht und lokalisiert werden können.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihres Registers die Möglichkeit seiner zukünftigen Erweiterungen und stellt sicher, dass die gemeldeten Daten aus mindestens den letzten zehn Erhebungsjahren öffentlich zugänglich sind.
(4)Absatz 4,Das Register wird so ausgestaltet, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel wie das Internet so weit wie möglich erleichtert wird. Das Register ist ferner so auszugestalten, dass die gespeicherten Informationen unter normalen Betriebsbedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind.
(5)Absatz 5,Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren vorhandenen öffentlich zugänglichen einschlägigen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen.
(6)Absatz 6,Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregistern anderer Vertragsparteien und, soweit durchführbar, zu denen anderer Länder vor.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017
Dokumentnummer
NOR40119746