Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Inhalt des Registers
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Register Folgendes enthält:
Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Freisetzungen von Schadstoffen,
Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus und
nach Artikel 7 Absatz 4 zu erhebende Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen.
(2)Absatz 2,Nach Bewertung der bei der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und bei der Durchführung dieses Protokolls gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse überprüft die Tagung der Vertragsparteien die Meldepflichten aufgrund dieses Protokolls und befasst sich bei dessen Weiterentwicklung mit folgenden Fragen:
Überprüfung der Tätigkeiten nach Anhang I,Überprüfung der Tätigkeiten nach Anhang römisch eins,
Überprüfung der Schadstoffe nach Anhang II,Überprüfung der Schadstoffe nach Anhang römisch zwei,
Überprüfung der Schwellenwerte nach den Anhängen I und II undÜberprüfung der Schwellenwerte nach den Anhängen römisch eins und römisch zwei und
Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen über Verbringungen innerhalb der Betriebseinrichtung, Lagerung, genauere Festlegung von Meldepflichten für diffuse Quellen oder Aufstellung von Kriterien für die Einbeziehung von Schadstoffen in dieses Protokoll.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017
Dokumentnummer
NOR40119747