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Art. 7

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Meldepflichten

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei
    1. Litera a
      auferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jeder einzelnen Betriebseinrichtung innerhalb ihres Hoheitsbereichs, die bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang römisch eins den anwendbaren Kapazitätsschwellenwert nach Anhang römisch eins Spalte 1 überschreitet und
      1. Litera i
        Schadstoffe nach Anhang römisch zwei in Mengen freisetzt, welche die anwendbaren Schwellenwerte nach Anhang römisch zwei Spalte 1 überschreiten,
      2. Sub-Litera, i, i
        Schadstoffe nach Anhang römisch zwei in Mengen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang römisch zwei Spalte 2 überschreiten, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Verbringungsmeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat,
      3. iii
        jährlich gefährliche Abfälle in einer Menge von über 2 Tonnen oder sonstige Abfälle in einer Menge von über 2 000 Tonnen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, sofern sich die Vertragspartei für abfallspezifische Verbringungsmeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat, oder
      4. Sub-Litera, i, v
        Schadstoffe nach Anhang römisch zwei in Abwasser, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, in Mengen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang römisch zwei Spalte 1b überschreiten, oder
    2. Litera b
      auferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jeder einzelnen Betriebseinrichtung innerhalb ihres Hoheitsbereichs, die bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang römisch eins den Mitarbeiterschwellenwert nach Anhang römisch eins Spalte 2 erreicht oder überschreitet und Schadstoffe nach Anhang römisch zwei in Mengen herstellt, verarbeitet oder verwendet, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang römisch zwei Spalte 3 überschreiten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei verpflichtet den Eigentümer oder Betreiber einer Betriebseinrichtung nach Absatz 1, die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen zu Schadstoffen und Abfällen, bei denen die Schwellenwerte überschritten wurden, nach Maßgabe jenes Absatzes zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, kann eine Vertragspartei hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffs beschließen, entweder einen Schwellenwert für die Freisetzung oder einen Schwellenwert für die Herstellung, die Verarbeitung oder die Verwendung anzuwenden, sofern dadurch die in ihrem Register verfügbaren einschlägigen Informationen über Freisetzungen oder Verbringungen erweitert werden.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständige Behörde die in den Absätzen 7 und 8 genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen zur Aufnahme in ihr Register erfasst oder durch eine oder mehrere Behörden oder zuständige Stellen erfassen lässt.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Absatz 2 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, folgende Daten für jede Betriebseinrichtung zu erfassen und ihrer zuständigen Behörde vorzulegen:
    1. Litera a
      den Namen, die Adresse, den geographischen Standort und die Tätigkeiten der betreffenden Betriebseinrichtung sowie den Namen des Eigentümers oder Betreibers sowie gegebenenfalls des Unternehmens,
    2. Litera b
      den Namen und die Kennnummer nach Anhang römisch zwei jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs,
    3. Litera c
      die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs, die im Erhebungsjahr von der Betriebseinrichtung in die Umwelt freigesetzt wird, sowohl als Gesamtmenge als auch danach differenziert, ob die Freisetzung in Luft, Wasser oder Boden, einschließlich Verpressen, erfolgt,
    4. Litera d
      entweder
      1. Litera i
        die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs, die im Erhebungsjahr aus der Betriebseinrichtung hinaus verbracht wird, differenziert nach den zur Beseitigung und den zur Verwertung verbrachten Mengen, sowie den Namen und die Adresse der aufnehmenden Betriebseinrichtung oder
      2. Sub-Litera, i, i
        die Menge des nach Absatz 2 zu meldenden Abfalls, die im Erhebungsjahr nach außerhalb der Betriebseinrichtung verbracht wird, differenziert nach gefährlichem Abfall und sonstigem Abfall, wobei mit der Angabe „R“ für Verwertung und mit der Angabe „D“ für Beseitigung zu vermerken ist, ob der Abfall nach Anhang römisch drei zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt ist, sowie bei grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle den Namen und die Adresse des Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsbetriebs und den tatsächlichen Verwertungs- oder Beseitigungsort, an dem der verbrachte Abfall aufgenommen wird,
    5. Litera e
      die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs in Abwasser, die im Erhebungsjahr aus der Betriebseinrichtung hinaus verbracht wird, und
    6. Litera f
      die Methode zur Ermittlung der unter den Buchstaben c bis e genannten Daten nach Artikel 9 Absatz 2 mit dem Hinweis, ob sich die Daten auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen stützen.
  6. Absatz 6,Die Informationen nach Absatz 5 Buchstaben c bis e umfassen Daten über Freisetzungen und Verbringungen aufgrund von Routinetätigkeiten und von außerordentlichen Ereignissen.
  7. Absatz 7,Jede Vertragspartei präsentiert in ihrem Register in angemessener räumlicher Detaillierung die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, für die nach Feststellung der Vertragspartei von den zuständigen Behörden bereits Daten erhoben werden, deren Aufnahme in das Register praktikabel ist. Stellt die Vertragspartei fest, dass solche Daten nicht existieren, so ergreift sie Maßnahmen, um Meldungen über Freisetzungen entsprechender Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen entsprechend ihren nationalen Prioritäten zu veranlassen.
  8. Absatz 8,Zu den Informationen nach Absatz 7 gehören auch Angaben über die Methode zur Ermittlung der Informationen.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119748