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Art. 8

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Meldezyklus

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihr Register aufzunehmenden Daten im Register nach Kalenderjahren zusammengestellt und präsentiert werden sowie öffentlich verfügbar sind. Das Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen. Das erste Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem das Protokoll für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. Die Meldungen nach Artikel 7 erfolgen jährlich. Das zweite Erhebungsjahr kann jedoch das zweite Kalenderjahr nach dem ersten Erhebungsjahr sein.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten binnen fünfzehn Monaten nach Ende eines jeden Erhebungsjahrs in ihr Register aufgenommen werden. Für die Daten des ersten Erhebungsjahrs erstreckt sich diese Frist auf zwei Jahre.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten eines bestimmten Erhebungsjahrs sechs Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register aufgenommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu verpflichtet sind.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119749