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Art. 9

Fassungen
ab 21.06.2010 — BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.06.2010 BGBl. III Nr. 51/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 51/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9

Erhebung der Daten und Aufzeichnung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die Daten zu erheben, die benötigt werden, um mit angemessener Häufigkeit die nach Artikel 7 zu meldenden Freisetzungen der Betriebseinrichtung und Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus im Einklang mit Absatz 2 zu bestimmen, sowie die Aufzeichnungen der Daten, aus denen die gemeldeten Informationen gewonnen wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Erhebungsjahrs für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Datenerhebungsmethode festzuhalten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die besten verfügbaren Informationen zu nutzen; dazu können Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, Experteneinschätzungen oder andere Verfahren gehören. Soweit angemessen, sollen dabei international anerkannte Methoden angewandt werden.

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

20006828

Dokumentnummer

NOR40119750