Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem inländischen Flughafen gelandet sind, sowie für die Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen, die in den österreichischen Luftraum einfliegen, diesen überfliegen oder verlassen wollen, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
für Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - AIZ, BGBl. Nr. 97/1949, sowiefür Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikel 3, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - AIZ, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, sowie
für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden.
(3)Absatz 3,Andere Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 kann die zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt dieses Bundesgesetz auch auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einer anderen als auf einem Flughafen im Bundesgebiet befindlichen Fläche gelandet sind, oder bei ausländischen Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden, anwenden.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, kann die zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt dieses Bundesgesetz auch auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einer anderen als auf einem Flughafen im Bundesgebiet befindlichen Fläche gelandet sind, oder bei ausländischen Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden, anwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010
Dokumentnummer
NOR40120006