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§ 2

Fassungen
ab 15.07.2010 — BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute15.07.2010 BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.07.2010BGBl. I Nr. 55/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. Ziffer eins
    ausländisches Luftfahrzeug: ein nicht im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ an die Republik Österreich übertragen worden sind;
  2. Ziffer 2
    ausländisches Luftfahrtunternehmen: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, welche nicht von einer österreichischen Behörde erteilt worden sind, betreibt;
  3. Ziffer 3
    Flughafen: ein Flughafen im Sinne des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, oder Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  4. Ziffer 4
    Vorfeldinspektion: die Überprüfung von ausländischen Luftfahrzeugen und deren Besatzung gemäß den diesbezüglich von der EASA erarbeiteten und veröffentlichten ausführlichen Safety Assessment Of Foreign Aircraft (SAFA) - Anleitungen;
  5. Ziffer 5
    EASA: Europäischen Agentur für Flugsicherheit;
  6. Ziffer 6
    internationale Sicherheitsstandards: Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dessen Anhängen in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorfeldinspektion geltenden Fassung;
  7. Ziffer 7
    sicherheitsrelevant: relevant im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards;
  8. Ziffer 8
    Sicherheitsrisiko: eine akute Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards (Feststellung der Kategorie 3);
  9. Ziffer 9
    Registerstaat: jener Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Gesetzesnummer

20006831

Dokumentnummer

NOR40120007